Erlass der Seepräfektur vom 02. Juni 2020

Nachstehend finden Sie die Präfekturverordnung vom 02. Juni 2020 zur Regulierung von Schiffen und maritimen Aktivitäten.

PRÄFEKTORIALER ERLASS N° 104/2020 ZUR REGELUNG DER SCHIFFFAHRT UND DER MARITIMEN AKTIVITÄTEN IN DEN FRANZÖSISCHEN INNEREN UND TERRITORIALEN GEWÄSSERN DES MITTELMEERES IM HINBLICK AUF DIE CORONAVIRUS-EPIDEMIE 2019 (COVID-19).

Liste der Artikel des Dekrets vom 02. Juni 2020:
ARTIKEL 1 Diese Verordnung gilt vom 2. Juni bis einschließlich 15. Juni 2020 in den französischen Binnen- und Hoheitsgewässern des Mittelmeers sowie für die Gewässer der Lagunen und Salzbecken im öffentlichen Meeresgebiet.
ARTIKEL 2 An den Stränden, die der Präfekt des Departements gemäß Artikel 46 des Dekrets Nr. 2020-663 vom 31. Mai 2020 für die Öffentlichkeit verboten hat, ist das Anhalten und Anlegen von Sportbooten, das Aussetzen von Booten und Wasserfahrzeugen von diesen Booten aus in einem Küstenstreifen von 300 Metern Länge verboten.
Die Beschränkungen für das Anhalten und Ankern von Vergnügungsschiffen gelten nicht im Falle von Gefahren für Personen oder die Sicherheit auf See.
ARTIKEL 3 Die Einfahrt eines unter fremder Flagge fahrenden Vergnügungsschiffes in die französischen Hoheitsgewässer oder Binnengewässer von einem ausländischen Hafen aus ist verboten, wenn das Ziel dieses Schiffes ein Hafen, eine Haltestelle oder ein Ankerplatz an der französischen Küste ist. Dieses Verbot gilt nicht für Vergnügungsschiffe unter fremder Flagge, die sich in Übereinstimmung mit den Regeln der friedlichen Durchfahrt in französischen Hoheitsgewässern bewegen.
Dieses Verbot gilt nicht für Vergnügungsschiffe unter monegassischer Flagge, die berechtigt sind, frei in den französischen Hoheitsgewässern zu fahren.
ARTIKEL 4 Aus gesundheitlichen Gründen ist die Organisation von nautischen Veranstaltungen auf See verboten.
ARTIKEL 5 Verstöße gegen diesen Erlass setzen ihre Täter der Strafverfolgung und den Strafen aus, die in den Artikeln 131-13 und R. 610-5 des Strafgesetzbuchs, in den Artikeln L. 5242-2 und L. 5243-6 des Transportgesetzes und in den Artikeln 6 und 7 des oben genannten Erlasses Nr. 2007-1167 vom 2. August 2007 vorgesehen sind.
ARTIKEL 6 Diese Verordnung hebt die Präfekturverordnung Nr. 071/2020 vom 18. Mai 2020 auf.
ARTIKEL 7 Die Departementsdirektoren der Territorien und des Meeres der Mittelmeerküste, die Offiziere und Bevollmächtigten der Schifffahrtspolizei sind, jeder in seinem Bereich, für die Ausführung dieses Erlasses verantwortlich, der in den Verwaltungsakten der Präfektur der Mittelmeerküste veröffentlicht wird.

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