KONTROLLE VON COVID-19 – MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER EINDÄMMUNG AUF SEE

Nachstehend finden Sie die Präfekturverordnung vom 8. Mai 2020 zur Regulierung von Schiffen und maritimen Aktivitäten.

PRÄFEKTORIALER ERLASS N° 062 / 2020 ZUR REGELUNG DER SCHIFFFAHRT UND DER MARITIMEN AKTIVITÄTEN IN DEN FRANZÖSISCHEN INNEREN UND TERRITORIALEN GEWÄSSERN DES MITTELMEERES IM HINBLICK AUF DIE CORONAVIRUS-EPIDEMIE 2019 (COVID-19).

Liste der Artikel des Dekrets vom 8. Mai 2020:
ARTIKEL 1: Dieses Dekret gilt von Montag, dem 11. Mai, bis Sonntag, dem 1. Juni 2020, für die französischen Binnen- und Hoheitsgewässer des Mittelmeers sowie für die Gewässer der Lagunen und Salzbecken, die zum öffentlichen Meeresgebiet gehören.
ARTIKEL 2: zur Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus und vorbehaltlich der Befugnisse der Bürgermeister gemäß Artikel L. 2213-23 des Allgemeinen Kodex der Gebietskörperschaften und der Befugnisse der Behörde, die gemäß Artikel L. 5331-8 des Transportgesetzes mit der Hafenpolizeibefugnis ausgestattet ist:
Sportboote, die unter französischer oder ausländischer Flagge fahren und in einen Hafen einlaufen, vor Anker gehen und anhalten, sind entlang der Küste auf eine maximale Entfernung von 54 Seemeilen (ca. 100 km) von ihrem Heimathafen oder ihrer Anlegeboje beschränkt. Die Ausschiffung von Passagieren an Land muss mit landgestützten Maßnahmen (insbesondere der 100-km-Regel von zu Hause aus) oder im Falle eines nachgewiesenen Notfalls erfolgen;
Jachten unter französischer oder ausländischer Flagge dürfen nicht mehr als 10 Passagiere an Bord nehmen.
ARTIKEL 3: Die Einfahrt eines unter ausländischer Flagge fahrenden Sportbootes in die französischen Hoheitsgewässer oder Binnengewässer von einem ausländischen Hafen aus ist verboten, wenn das Ziel dieses Bootes ein Hafen oder eine Haltestelle oder ein Ankerplatz an der französischen Küste ist. Dieses Verbot gilt nicht für Vergnügungsschiffe unter fremder Flagge, die sich in Übereinstimmung mit den Regeln der friedlichen Durchfahrt in französischen Hoheitsgewässern bewegen.
Der Kapitän eines unter französischer Flagge fahrenden Vergnügungsschiffes, das aus einem ausländischen Hafen kommt, muss bei der Einfahrt in die französische Hoheitsgewässer seinen Gesundheitszustand dem nächsten Semaphor der französischen Marine melden. Die Bedingungen für diese Gesundheitsdeklaration sind in Anhang I aufgeführt.
ARTIKEL 4: Aus gesundheitlichen Gründen ist die Organisation von nautischen Veranstaltungen auf See verboten.
ARTIKEL 5: Verstöße gegen dieses Dekret setzen ihre Täter der Strafverfolgung und Bestrafung aus, wie sie in den Artikeln 131-13 und R. 610-5 des Strafgesetzbuches, den Artikeln L. 5242-2 und L. 5243-6 des Transportgesetzes und den Artikeln 6 und 7 des oben genannten Dekrets Nr. 2007-1167 vom 2. August 2007 vorgesehen sind.
ARTIKEL 6: Dieser Erlass annulliert und ersetzt ab Montag, den 11. Mai 2020 (00:00 Uhr) den Präfekturerlass Nr. 054/2020 vom 24. April 2020.
ARTIKEL 7: Die Departementsdirektoren der Territorien und des Meeres der Seeküste des Mittelmeers, die Offiziere und die in Fragen der Schifffahrtspolizei befugten Agenten sind, jeder in seinem eigenen Fall, für die Ausführung des vorliegenden Dekrets verantwortlich, das in der Sammlung der Verwaltungsakte der Präfektur der Seeküste des Mittelmeers veröffentlicht wird.

Partager