Nachstehend finden Sie die Präfekturverordnung vom 24. April 2020 über die Regulierung von Schiffen und maritimen Aktivitäten.
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Liste der Artikel des Dekrets vom 24. April 2020:
ARTIKEL 1 Diese Verordnung gilt in den französischen Binnen- und Hoheitsgewässern des Mittelmeers sowie in den Gewässern der Lagunen und Salzbecken im öffentlichen Seebereich bis zum Ende der von der Regierung erlassenen Maßnahmen zur Regelung des Reiseverkehrs.
ARTIKEL 2 Um die Verbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern und vorbehaltlich der Befugnisse der Bürgermeister gemäß Artikel L.2213-23 des Allgemeinen Kodex der Gebietskörperschaften sind nautische Aktivitäten verboten. In Bezug auf die Seeschifffahrt und vorbehaltlich der in Artikel 5 dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen werden nur die nachstehend aufgeführten Schiffe zugelassen:
Handelsschiffe mit logistischen Verbindungen;
Schiffe, die einen Personentransportdienst zur Ablösung der Besatzungen von Handelsschiffen anbieten (vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 6 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen);
Berufsfischereifahrzeuge, die im Rahmen ihrer Fischereitätigkeit eingesetzt werden;
Passagierschiffe, die einen regelmäßigen Dienst auf der Grundlage der territorialen Kontinuität anbieten;
Berufsschiffe zur Versorgung der Inseln der französischen Mittelmeerküste;
Vergnügungsboote für Personen mit ständigem Wohnsitz, die gemäß Artikel 150 U des Allgemeinen Steuergesetzbuches den Hauptwohnsitz auf einer Insel nachweisen, ausschließlich zum Zwecke der Versorgung des Haushalts, für direkte Fahrten zum nächsten Festlandhafen;
Kreuzfahrtschiffe und Passagierschiffe im Gelegenheitsverkehr, deren Anlaufhafen von der Hafenpolizeibehörde akzeptiert wird;
Schiffe, die für Arbeiten an Infrastrukturen und Einrichtungen auf See, zum Schutz vor Küstenerosion oder in Häfen eingesetzt werden;
Schiffe, die an meereswissenschaftlichen Forschungskampagnen oder Kampagnen von strategischem Interesse sowie an Überwachungskampagnen teilnehmen, die von der Seefahrtsbehörde oder von den Präfekten der Küstenabteilungen genehmigt wurden;
Schiffe, die im Rahmen eines Konvois oder einer Probefahrt in einer Werft repariert werden;
Berufsschiffe, die einen Lotsendienst anbieten;
Schiffe, die Bunkerdienste zum Nutzen anderer Schiffe erbringen.
Diese Schiffe sind ebenfalls berechtigt, unter Einhaltung der geltenden Vorschriften vor Anker zu gehen. Die Kapitäne von Schiffen, deren Schifffahrt gemäß den oben aufgeführten Ausschlüssen weiterhin erlaubt ist, sowie die Betreiber von Werften müssen eine Erklärung (siehe Dokument in Anhang 1) mit einer Vorankündigung von 72 Stunden (Werktage) vor ihrer Fahrt an folgende E-Mail-Adresse contact@premar-mediterranee.gouv.fr abgeben und während der Fahrt eine Kopie an Bord aufbewahren. Erfolgt innerhalb von 72 Stunden (Werktagen) keine Antwort der Seefahrtsbehörde, gilt die Bewegung als genehmigt.
ARTIKEL 3 Aus Gründen der öffentlichen Ordnung ist auch die Organisation von nautischen Veranstaltungen auf See verboten.
ARTIKEL 4 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 dieser Verordnung ist jedes Schiff, das eine ausländische Flagge führt, befugt, sein Recht auf unschuldige Durchfahrt auszuüben, um kontinuierlich und schnell die französischen Hoheitsgewässer zu überqueren oder die hohe See zu erreichen. Mit Ausnahme der Schiffe, die zu den in Artikel 2 aufgeführten Schiffskategorien gehören, ist es ausländischen Schiffen nicht gestattet, an den französischen Küsten vor Anker zu gehen oder anzuhalten, mit Ausnahme der in Artikel 2 des Dekrets Nr. 85-185 vom 6. Februar 1985 vorgesehenen Ausnahmen und in Fällen höherer Gewalt.
ARTIKEL 5 Die unter französischer und ausländischer Flagge fahrenden Schiffe, die den Verboten dieses Erlasses unterliegen, sind berechtigt, in ihren Heimathafen an der französischen Mittelmeerküste zurückzukehren, sofern sie sich 72 Stunden (Werktage) vor ihrer Ankunft unter folgender E-Mail-Adresse gemeldet haben: contact@premar-mediterranee.gouv.fr. Erfolgt innerhalb von 72 Stunden (Werktagen) keine Antwort der Seefahrtsbehörde, gilt die Bewegung als genehmigt.
ARTIKEL 6 Die Ablösung der Besatzung auf See ist für französische und ausländische Handelsschiffe in den französischen Binnen- und Hoheitsgewässern des Mittelmeers unter Einhaltung der geltenden Vorschriften an einer Einlaufstelle im Sinne von Art.