Nachstehend finden Sie den Erlass der Präfektur vom 02. Juni 2020 bezüglich der Regelung von Schiffen und maritimen Aktivitäten.

PrÄfektur-Anordnung Nr. 104/2020 zur Regelung der Schifffahrt und maritimen Aktivitäten in den französischen Binnengewässern und Hoheitsgewässern des Mittelmeers zur Bewältigung der Coronavirus-Pandemie 2019 (COVID-19).

Liste der Artikel des Erlasses vom 02. Juni 2020:
  • ARTIKEL 1 Diese Verordnung gilt vom 2. Juni bis einschließlich 15. Juni 2020, in den französischen Binnengewässern und Hoheitsgewässern des Mittelmeers sowie auf den Wasserflächen der Lagunen und Salzseen auf dem maritimen öffentlichen Grund.
  • ARTIKEL 2 Im Bereich der vom Präfekten des Départements für die Öffentlichkeit gesperrten Strände, in Anwendung des Artikels 46 des Dekrets Nr. 2020-663 vom 31. Mai 2020,’Das Anhalten und Ankern von Freizeitschiffen sowie das Zuwasserlassen von Booten und Wassersportgeräten von diesen Schiffen aus sind in einem Küstenstreifen von 300 Metern verboten.
    Die Beschränkungen für das Anhalten und Ankern von Sportbooten gelten nicht, wenn eine Gefahr für Personen oder die Sicherheit der Seefahrt besteht.
  • ARTIKEL 3 Die Einfahrt eines aus einem ausländischen Hafen kommenden Freizeitbootes unter fremder Flagge in französische Hoheits- oder Binnengewässer ist verboten, wenn der Bestimmungsort dieses Schiffes ein Hafen, eine Anlegestelle oder ein Ankerplatz an der französischen Küste ist. Dieses Verbot gilt nicht für Sportboote unter ausländischer Flagge, die gemäß den Regeln des friedlichen Durchgangs durch das französische Küstenmeer verkehren.
    Dieses Verbot gilt nicht für.
  • ARTIKEL 4 Aus gesundheitspolizeilichen Gründen ist die Organisation von Seeveranstaltungen verboten.
  • ARTIKEL 5 Ordnungswidrigkeiten gegen diese Verordnung werden gemäß den Artikeln 131-13 und R. 610-5 des Strafgesetzbuches, den Artikeln L. 5242-2 und L. 5243-6 des Transportgesetzbuches sowie den Artikeln 6 und 7 des genannten Erlasses Nr. 2007-1167 vom 2. August 2007 geahndet und bestraft.
  • ARTIKEL 6 Die vorliegende Verordnung hebt die Präfekturverordnung Nr. 071/2020 vom 18. Mai 2020 auf.
  • ARTIKEL 7 Die Departementsdirektoren für Territorien und Meere der Mittelmeer-Küstenfront, die befugten Beamten und Agenten für Schifffahrtspolizei sind jeweils für die Ausführung der vorliegenden Verordnung zuständig, die im Verzeichnis der Verwaltungsakte der Präfektur des Mittelmeeres veröffentlicht wird.

 

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