NACH den letzten Ankündigungen des Präsidenten der Republik und der Veröffentlichung des Regierungserlasses Nr. 2020-724 vom 14. Juni 2020 wurden die Bestimmungen des Erlasses Nr. 104/2020 des Meerespräfekten des Mittelmeerraums vom 2. Juni 2020 nicht über den 15. Juni 00 Uhr hinaus verlängert.
Folglich :
Nautische Ereignisse werden vorbehaltlich der Einhaltung der durch den Gesundheitsnotstand festgelegten Bedingungen genehmigt;
Schiffe, die aus dem Schengen-Raum kommen, dürfen die französischen Binnen- und Hoheitsgewässer anlaufen, dort ankern oder anhalten. Dennoch können einige Länder des Schengen-Raums die Einfahrt von Sportbooten in ihre Gewässer noch immer verbieten;
Nautische Aktivitäten sind innerhalb der Grenzen der Vorrechte des Maritimen Präfekten des Mittelmeers erlaubt.
Auf See tragen die folgenden Maßnahmen[1] zur Vorsicht und Wachsamkeit aller Nutzer bei :
Jedes aus dem Ausland kommende Vergnügungsschiff, das in den französischen Binnen- oder Hoheitsgewässern anlegen, ankern oder anlegen will, muss dem Regionalen Operationszentrum für Überwachung und Rettung im Mittelmeer (CROSS-Med) seine sanitäre Lage melden;
Ebenso muss jedes Schiff, unabhängig von seiner Flagge, jeden vermuteten oder bestätigten Fall von COVID-19 an Bord eines Schiffes an CROSS-Med melden. Allgemeiner gesagt, auf See sind CROSS und die Semaphoren die Kontaktstellen der Schiffe für jede anormale Situation.
Nach mehrwöchiger Inaktivität der Besatzungen und der Sportbootfahrer und damit einer Zeit ohne Überprüfung und routinemäßige Wartung der Ausrüstung empfiehlt die Maritime Präfektur, vor dem Auslaufen auf See, die Präfektur zu :
die Überprüfung seiner guten körperlichen Verfassung.
Kontrolle des allgemeinen Zustands des Schiffs (Motor, Segel, Ankerplatz usw.) ;
die Konformität und den Zustand der vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung;
die Kontrolle der Manövrierfähigkeit;
Überprüfung der Aufnahmebedingungen im Bestimmungshafen.
Schließlich erinnert die Maritime Präfektur daran, dass es unerlässlich ist, über ein Kommunikationsmittel mit einer geladenen Batterie zu verfügen, um CROSS Med bei Bedarf zu erreichen (auf 196 von jedem Telefon oder Kanal 16 über UKW).
1] Vgl. Präfekturdekret Nr. 123/2019, das den allgemeinen Rahmen für das Ankern und Anhalten von Schiffen in den französischen Binnen- und Hoheitsgewässern des Mittelmeers festlegt;
Vgl. Präfekturdekret Nr. 038/2020 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der staatlichen Gesundheitskontrollmaßnahmen, die zur Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie 2019 (COVID-19) beschlossen wurden, auf Schiffe, die in den französischen Hoheitsgewässern und den inneren Gewässern des Mittelmeers vor Anker liegen.