Nachstehend finden Sie den Erlass des Präfekten vom 24. April 2020 zur Regulierung von Schiffen und maritimen Aktivitäten.
Ihre Fragen zur Anwendung der Verordnung 54/2020 sind zahlreich. Klicken Sie auf den untenstehenden Link, um Antworten auf diese Fragen zu erhalten:
Auflistung der Artikel der Verordnung vom 24. April 2020:
- ARTIKEL 1 Diese Verordnung gilt im französischen Binnen- und Küstenmeer des Mittelmeers sowie auf den Gewässern der Lagunen und Salzseen auf dem maritimen Hoheitsgebiet bis zum Ende der von der Regierung ergriffenen Maßnahmen zur Regelung der Bewegungen.
- ARTIKEL 2 Zur Verhinderung der Ausbreitung des COVID-19-Virus und unter Vorbehalt der Befugnisse der Bürgermeister gemäß Artikel L.2213-23 des allgemeinen Gesetzbuchs der Gebietskörperschaften, Wassersportaktivitäten sind verboten. In Bezug auf die Seeschifffahrt, und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 5 dieser Verordnung, Zelle der unten aufgeführten Schiffe bleibt allein autorisiert :
- Handelsschiffe, die logistische Verbindungen sicherstellen; ;
- Schiffe, die einen Personentransportservice für den Besatzungswechsel von Handelsschiffen anbieten (vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung); ;
- Berufsfischereifahrzeuge, die im Rahmen ihrer Fischereitätigkeit eingesetzt werden; ;
- Fährschiffe im Linienverkehr im Rahmen der territorialen Kontinuität ;
- professionelle Schiffe, die die Versorgung der Inseln an der französischen Mittelmeerküste sicherstellen; ;
- Freizeitschiffe von Dauerbewohnern, die ihren Hauptwohnsitz auf einer Insel im Sinne von Artikel 150 U des Generalsteuergesetzbuches nachweisen, nur zur Versorgung des Haushalts, für Fahrten direkt zum nächstgelegenen Festlandshafen; ;
- Kreuzfahrtschiffe und seetouristische Fahrgastschiffe, deren Anlauf von der Hafenpolizeibehörde genehmigt wird; ;
- Schiffe, die im Rahmen von Arbeiten an Offshore-Infrastrukturen und -Landschaften, zum Küstenschutz oder in Häfen eingesetzt werden; ;
- Schiffe, die an wissenschaftlichen Meeresforschungs- oder strategisch wichtigen Kampagnen teilnehmen, sowie an Überwachungskampagnen, die von der Seeschifffahrtsbehörde oder den Präfekten der Küstenbezirke genehmigt wurden; ;
- Schiffe in einer Werft zur Reparatur im Rahmen einer Überführung oder von Seelaufwerkern; ;
- professionelle Schiffe, die Lotsendienste anbieten ;
- Schiffe, die andere Schiffe mit Proviant versorgen.
Diese Schiffe sind auch berechtigt, unter Beachtung der geltenden Vorschriften zu ankern. Die Kapitäne der Schiffe, deren Fahrt weiterhin gemäß den oben aufgeführten Ausnahmen gestattet ist, und die Betreiber von Werften müssen eine Erklärung abgeben (vgl. Dokument in, mit 72 Stunden Vorankündigung Werktage vor ihrer Abreise unter der folgenden E-Mail-Adresse: contact@premar-mediterranee.gouv.fr und ein Exemplar an Bord während der Fahrt aufbewahren. Wird von der Seefahrtsbehörde innerhalb von 72 Stunden (Werktagen) keine Antwort gegeben, gilt die Bewegung als genehmigt.
- ARTIKEL 3 Aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Die Organisation jedweder nautischer Veranstaltung auf See ist ebenfalls verboten.
- ARTIKEL 4 Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 5 dieser Verordnung, Jedes Schiff unter ausländischer Flagge ist berechtigt, sein Recht der friedlichen Durchfahrt auszuüben, um das französische Küstenmeer kontinuierlich und zügig zu durchqueren oder den offenen Seebereich zu erreichen. Mit Ausnahme der in Artikel 2 aufgeführten Schiffskategorien ist es ausländischen Schiffen nicht gestattet, an den französischen Küsten zu ankern oder zu verweilen, es sei denn, es gibt Ausnahmen. vorgesehen in Artikel 2 des Dekrets Nr. 85-185 vom 6. Februar 1985 und im Falle höherer Gewalt.
- ARTIKEL 5 Französische Schiffe und Schiffe unter ausländischer Flagge, die den Verboten dieser Verordnung unterliegen, dürfen ihren Heimathafen an der französischen Mittelmeerküste anlaufen, sofern sie eine Erklärung mit 72 Stunden Vorankündigung abgegeben haben. Werktage vor ihrer Ankunft unter der folgenden E-Mail-Adresse: contact@premar-mediterranee.gouv.fr. Erfolgt innerhalb von 72 Stunden (Arbeitstagen) keine Antwort seitens der maritimen Behörde, gilt die Bewegung als genehmigt.
- ARTIKEL 6 Crew changes at sea are permitted for French and foreign merchant ships in French inland and territorial waters of the Mediterranean, in compliance with current regulations., dem Recht eines Eintrittspunkts im Sinne von Artikel R3115-6 des öffentlichen Gesundheitsgesetzbuchs und der Regelung über das Grenzübertrittssystem für Personen (siehe Anhang II), vorbehaltlich:
- nach vorheriger Zustimmung der Hafenverwaltung des Einreiseortes, an dem die Maßnahme geplant ist, und deren schriftliche Übermittlung an die Schifffahrtsbehörde; ;
- von der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 2 der Präfekturverordnung Nr. 38/2020, die die Anwendungsmodalitäten für Schiffe in der Reede, in den französischen Hoheitsgewässern und Binnengewässern des Mittelmeers festlegt, der zur Bekämpfung der Epidemie des Coronavirus 2019 (Covid-19) am 23. März 2020 beschlossenen staatlichen sanitären Kontrollmaßnahmen; ;
- vor PI der maritimen Behörde an die E-Mail-Adresse: lagarde@mrccfr.eu, kopie contact@premar-mediterranee.gouv.fr, 72 Stunden (Werktage) vor dem Vorgang und die schriftliche Vorabzustimmung der Hafenbehörde des Einlaufpunkts, in dessen Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfinden soll, bestätigend; ;
- bei einem VHF-Kontakt mit dem zuständigen CROSS eine Stunde vor Beginn des Einsatzes und nach Abschluss des Einsatzes; ;
- wetterbedingungen, die für den Betrieb geeignet sind, und in jedem Fall bei Seegang gleich oder kleiner als 3, etabliertem Wind kleiner als fünfundzwanzig Knoten.
- ARTIKEL 7 Französische und ausländische Handelsschiffe, die von der Seebunkerei in den französischen Binnen- und Hoheitsgewässern des Mittelmeers profitieren, dürfen diese Vorgänge unter Einhaltung der geltenden Vorschriften durchführen, vorbehaltlich:
- nach vorheriger Genehmigung durch die Hafenbehörde des Hafens, in dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme vorgesehen ist, und deren schriftliche Übermittlung an die Seebehörde; ;
- vorherige Information der Seefahrtsbehörde an die folgende E-Mail-Adresse: lagarde@mrccfr.eu, mit Kopie an contact@premar-mediterranee.gouv.fr, 72 Stunden (Werktage) vor dem Vorgang und Bestätigung der schriftlichen Zustimmung der Hafenbehörde des Hafens, in dessen Zuständigkeitsbereich der Vorgang stattfinden soll; ;
- bei einem VHF-Kontakt mit dem zuständigen CROSS eine Stunde vor Beginn des Einsatzes und nach Abschluss des Einsatzes; ;
- wetterbedingungen, die für den Betrieb geeignet sind, und in jedem Fall bei Seegang gleich oder kleiner als 3, etabliertem Wind kleiner als fünfundzwanzig Knoten.
- ARTIKEL 8 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für:
- Schiffe oder Boote des Staates; ;
- Schiffe oder Boote im Einsatz zur Unterstützung, Bergung oder zum Schutz der Meeresumwelt; ;
- Schiffe oder Boote, die einer Aufgabe des öffentlichen Dienstes dienen; ;
- Schiffe oder Boote einer Gebietskörperschaft, die für die Überwachung und Sicherheit des Gewässers zuständig sind.
- ARTIKEL 9 Ordnungswidrigkeiten gegen diese Verordnung werden gemäß den Artikeln 131-13 und R. 610-5 des Strafgesetzbuches, den Artikeln L. 5242-2 und L. 5243-6 des Transportgesetzbuches sowie den Artikeln 6 und 7 des genannten Erlasses Nr. 2007-1167 vom 2. August 2007 geahndet und bestraft.
- ARTIKEL 10 Diese Verordnung hebt die Präfekturverordnung Nr. 037/2020 vom 20. März 2020 auf und ersetzt sie..
- Artikel 11 Die regionalen Direktorinnen und Direktoren für Gebiete und Meere der Mittelmeer-Schifffahrtsküste, die befugten Beamten und Agenten der Schifffahrtspolizei sind, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, damit beauftragt., von der Ausführung dieser Verordnung, die in der Sammlung der Verwaltungsakte der Seepräfektur des Mittelmeers veröffentlicht wird