Am 28. Oktober 2020 beschloss der Präsident der Republik, Maßnahmen zur weitestgehenden Minimierung von Kontakten und Reisen im gesamten Staatsgebiet zu ergreifen, indem er eine Ausgangssperre vom 30. Oktober bis mindestens 1. Dezember verhängte.

Reisen sind nur in den folgenden Fällen und nur mit einer Bescheinigung gestattet:

  • Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz oder Universitäten (oder Hochschulen) für Studenten oder Weiterbildungszentren für Erwachsene sowie geschäftliche Reisen, die nicht aufgeschoben werden können
  • Fahrten, die zum Zwecke des Einkaufs von für die berufliche Tätigkeit notwendigen Gütern, des Einkaufs von Gütern des täglichen Bedarfs in Geschäften, deren Tätigkeit weiterhin gestattet ist (Liste auf gouvernement.fr), und von Lieferungen nach Hause unternommen werden.;
  • Beratungen und Behandlungen, die weder aus der Ferne erfolgen noch aufgeschoben werden können, sowie der Kauf von Medikamenten; ;
  • Reisen aus dringenden familiären Gründen, zur Unterstützung verletzlicher und prekärer Personen oder zur Kinderbetreuung; ;
  • Die Mobilität von Menschen mit Behinderungen und ihren Begleitpersonen ;
  • Kurze Wege, die eine Stunde täglich nicht überschreiten und nicht weiter als einen Kilometer vom Wohnort entfernt liegen, im Zusammenhang mit individueller körperlicher Betätigung, unter Ausschluss jeglicher kollektiver Sportausübung und jeglicher Nähe zu anderen Personen, für Spaziergänge mit ausschließlich den Personen, die in einem Haushalt zusammenleben, oder für die Bedürfnisse von Haustieren; ;
  • Gerichtliche oder behördliche Vorladungen sowie Termine bei einer öffentlichen Behörde; ;
  • Teilnahme an Einsätzen von allgemeinem Interesse auf Anfrage der Verwaltungsbehörde.

Permanente Bescheinigungen sind für den Arbeitsweg, die vom Arbeitgeber unterschrieben werden müssen, und für die Beförderung von Kindern zur Schule, die vom Leiter der Kindertagesstätte unterschrieben werden müssen, erhältlich.

Für andere Gründe sind die individuellen Bescheinigungen bei jeder Fahrt auszufüllen.

Bei Nichteinhaltung der Ausgangssperre wird eine Pauschalstrafe von 135 € verhängt.

Die Bescheinigungen sind auf der Website des Rathauses erhältlich, indem Sie hier klicken:

 

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