Nachstehend finden Sie den Erlass der Präfektur vom 8. Mai 2020, der die Regulierung von Schiffen und maritimen Aktivitäten betrifft.

PRÄFEKTURBESCHLUSS NR. 062/2020 zur Regelung der Schifffahrt und maritimen Aktivitäten in den französischen Binnen- und Hoheitsgewässern des Mittelmeers zur Bewältigung der Coronavirus-Epidemie 2019 (COVID-19).

Liste der Artikel der Verordnung vom 8. Mai 2020:
  • ARTIKEL 1: Diese Verordnung gilt vom Montag, 11. Mai, bis Sonntag, 1. Juni 2020, einschließlich, in den französischen Binnengewässern und Hoheitsgewässern des Mittelmeers sowie auf den Wasserflächen von Lagunen und Salzwasserseen im Küstenbereich des öffentlichen Seebereichs.
  • ARTIKEL 2: zur Eindämmung der Ausbreitung des Covid-19-Virus und vorbehaltlich der Befugnisse der Bürgermeister gemäß Artikel L.2213-23 des Allgemeinen Kommunalverwaltungsgesetzbuches und der Befugnisse der mit der Hafenpolizeigewalt ausgestatteten Behörde gemäß Artikel L. 5331-8 des Transportgesetzbuches:
    • Der Aufenthalt in einem Hafen, die Ankerung und die Liegezeit von Sportbooten unter französischer oder ausländischer Flagge sind entlang der Küste begrenzt auf eine maximale Entfernung von 54 Seemeilen (ca. 100 km) von ihrem Heimathafen oder ihrer Ankerboje. Die Ausschiffung von Passagieren an Land muss die Landeinschränkungen (insbesondere die 100-km-Regel vom Wohnort) einhalten, es sei denn, es liegt ein nachgewiesener Notfall vor. ;
    • Sportboote unter französischer oder ausländischer Flagge Es dürfen nicht mehr als 10 Passagiere an Bord genommen werden.
  • ARTIKEL 3: Das Einlaufen in die französischen Hoheitsgewässer oder Binnengewässer ist die Einfahrt mit einem ausländischen Sportboot, das aus einem ausländischen Hafen kommt, verboten, wenn das Ziel dieses Bootes ein Hafen, Ankerplatz oder Liegeplatz an der französischen Küste ist. Dieses Verbot gilt nicht für Sportboote unter ausländischer Flagge, die gemäß den Regeln des friedlichen Durchgangs durch das französische Küstenmeer verkehren.
    Der Kapitän eines Sportbootes unter französischer Flagge, das aus einem ausländischen Hafen kommt, muss bei der Einfahrt in die französische Hoheitsgewässer seinen Gesundheitszustand dem nächstgelegenen Semaphor der nationalen Marine melden. Die Bedingungen für diese Gesundheitsmeldung sind in Anhang I festgelegt.
  • Artikel 4: Für sanitäre Maßnahmen, Die Organisation von nautischen Veranstaltungen auf See ist verboten.
  • ARTIKEL 5: Verstöße gegen die vorliegende Verordnung können die Täter den im Strafgesetzbuch in den Artikeln 131-13 und R. 610-5, den Artikeln L. 5242-2 und L. 5243-6 des Transportgesetzbuchs sowie den Artikeln 6 und 7 des oben genannten Dekrets Nr. 2007-1167 vom 2. August 2007 vorgesehenen Strafen und Sanktionen aussetzen.
  • ARTIKEL 6: Diese Verordnung hebt mit Wirkung vom Montag, den 11. Mai 2020 (00:00 Uhr), die Präfekturverordnung Nr. 054/2020 vom 24. April 2020 auf und ersetzt diese.
  • ARTIKEL 7: Die Regionaldirektoren für Territorien und Meere der Mittelmeer-Küstenregion, die befugten Seeverkehrsbeamten und -agenten sind, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, für die Umsetzung dieses Erlasses verantwortlich, der im Verzeichnis der Verwaltungsakte der Präfektur des Mittelmeeres veröffentlicht wird.

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